G F E Gerichtshof für Erneuerung
Legitimierung aus Art. 20 Abs. 4 GG
http://gerichtshof-fuer-erneuerung.de/

Z D F

Es ergeht der folgende Beschluß :

 

 

Dem Antrag der GFE-Geschädigten wird stattgegeben !

Das Zweite Deutsche Fernsehen ist verpflichtet, eine Gegendarstellung zu seiner Sendung in FRONTAL21, am 07. Dezember 2010, mit dem Thema " Reich werden wie die Stromkonzerne " auszustrahlen und zwar zu dem Thema " Blockheizkraftwerke der GFE-Group in Nürnberg " !

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1209986/Reich-werden-wie-die-Stromkonzerne?bc=saz;saz1;kua460&flash=off

Hierin ist dem Begehren der Antragsteller Rechnung zu tragen !

 

 

Diese Ausstrahlung hat bis zum  30. 11. 2011  zu erfolgen.

 

 

 

Begründung :

Die Antragsteller haben überzeugend dargelegt, dass das Zweite Deutsche Fernsehen durch die Ausstrahlung dieser Sendung gegen mehrere Gesetze verstoßen hat, soweit dies den Bericht über die GFE-Group in Nürnberg betrifft.

So stellt das " Filmen mit versteckter Kamera " einen besonders schweren " Hausfriedensbruch " dar, weil die GFE-Group über deutlich sichtbar angebrachte Schilder in den Betriebsgebäuden ausdrücklich auf das " Fotografierverbot " hinweist. Das Vorgehen des ZDF ist u.a. nach § 123 StGB strafbar ! Interessanterweise wird in diesem Bericht sogar auf dieses Verbot ausdrücklich hingewiesen !

Weiterhin verstößt die Art des Berichtes gegen den " Gleichbehandlungsgrundsatz " des Grundgesetzes, der auch im Pressegesetz und anderen Mediengesetzen seinen Niederschlag gefunden hat.

Während der Geschäftsführung der " 1. Mai GmbH " - einem Konkurrenzunternehmen der GFE-Group - in diesem Bericht breiter Raum gegeben wurde zu einer Stellungnahme im Hinblick auf die im Bericht aufgeworfenen Fragen und die erhobenen Vorwürfe, ist dies im Bericht über die GFE-Group nicht geschehen.

Der Gerichtshof folgt insofern auch den Begründungen der Antragsteller, dass das ZDF ebenfalls hinsichtlich der Ausführungen über die Begutachtungen der DEKRA Stuttgart zu den Verbrauchswerten der BHKW der GFE-Group ein strafrechtlich relevantes Vorgehen durch diesen Bericht erkennen lässt. 

So erweckt die Abhandlung dieses Themas in diesem Bericht den Eindruck, dass die technologisch einzigartigen Verfahren der GFE-Group durch diesen Bericht disqualifiziert werden sollen.

Als besonders verwerflich wertet der Gerichtshof hierbei die Tatsache, dass - anders als bei der Berichterstattung über die 1. Mai GmbH - das Interview mit Herrn Rechtsanwalt Busko in Bezug auf die GFE-Group aus dem Bericht herausgenommen wurde, wohingegen das entsprechende Interview mit Herrn Rechtsanwalt Busko in Bezug auf die 1. Mai GmbH gesendet wurde.

Verwerflich ist dies wiederum im Hinblick auf die bereits weiter oben benannten Ausführungen des Grundgesetzes.

Besonders verwerflich ist dieses Vorgehen aber durch die Unterdrückung der Aussage von Herrn Rechtsanwalt Busko, dass das Vorliegen eines solchen Gutachtens ein hervorragendes Verkaufsargument sei.

Diese Aussage findet sich in einem weiteren Video, dass am 07.12.2010 nicht ausgestrahlt wurde, wohl aber für interessierte Personen zugänglich ist über das Archiv von FRONTAL21 :

 

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/1209920

 

 

Ausweislich des Berichtes von Frontal 21 lag aber ein solches Gutachten der DEKRA Industrial in Stuttgart am Tage der Filmaufnahmen mit versteckter Kamera vor, da es in diesem Bericht gezeigt wird.

Hierbei ist auch die Einlassung der Mitarbeiterin von DEKRA Industrial in dem gezeigten Bericht von FRONTAL21 unerheblich, welche lediglich auf Formalien abstellt wie dem Prüfsiegel.

 

 

Dem Gerichtshof liegt der entsprechende Bericht der DEKRA Industrial vom 27.09.2010 vor. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass am 24.09.2010 eine Begutachtung der Verbrauchswerte der BHKW der GFE-Group stattgefunden hat. Dieser Bericht schliesst ab mit dem Ergebnis, dass die begutachteten Werte als " potentielle Bereichswerte " zu verstehen seien, welche im Detail über weitere Messungen abgesichert werden sollten.

Dieser Sachstand, den die Antragsteller ausführlich vortragen, erfährt eine besondere Bedeutung darin, dass die Ausstrahlung dieses Berichtes unmittelbar nach dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen die GFE-Group erfolgte ! So wird in dem Bericht von FRONTAL21 ausgeführt, dass die Filmaufnahmen mit versteckter Kamera nur wenige Tage vor der Razzia der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erfolgten, die am 30.11.2010 erfolgte.

Strafrechtlich ebenfalls relevant, ist für den Gerichtshof in hohem Maße zu erkennen, dass sich das ZDF der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB schuldig gemacht haben könnte !

Dies deshalb, weil zu der Zeit der Filmaufnahmen des ZDF bei der GFE-Group von dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth noch nichts bekannt war.

Insofern muss der Gerichtshof davon ausgehen, dass das  Z D F  gezielt mit Informationen versorgt wurde, die dann zu den Fimaufnahmen und der Ausgestaltung des Berichtes auf Frontal21 geführt haben. 

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wann Herr Rechtsanwalt Busko interviewt wurde und wieso ausgerechnet dieser Anwalt aus Augsburg, wo doch die Redaktion von FRONTAL21 in Berlin ansässig ist.      

Der Gerichtshof legt hierbei auch seine Erkenntnisse zugrunde, dass das  Z D F  erst dann bei der GFE-Group in Nürnberg tätig wurde, als der Ermittlungsrichter die Haftbefehle bereits unterschrieben hatte, so dass für Insider klar war, dass es zu der Razzia auch kommen würde !

Auch die vom ZDF durchgeführte Befragung der DEKRA Stuttgart wertet der Gerichtshof als ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorbringen der Antragsteller im Hinblick auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB eine weitere Begründung dadurch erhält, dass das im Bericht gezeigte Dokument nur sehr kurz und sehr undeutlich zu erkennen war und anstelle einer Befragung der Geschäftsführung, die laut dem Bericht von FRONTAL21 bei diesen Fimaufahmen sogar anwesend war, die DEKRA in Stuttgart befragt wurde mit dem Ziel irgendetwas berichten zu können, was für die GFE-Group negativ war.

Das Vorliegen einer Straftat wird gestützt durch die nach Auffassung des Gerichtshofes vorsätzlich unterbliebene Anhörung der Geschäftsführung der GFE-Group in diesem Bericht !

So wurden dem Gerichtshof seitens der Antragsteller mehrere Gutachten hinsichtlich des Verbrauches der BHKW der GFE-Group vorgelegt, welche eindeutig ausweisen, dass die GFE-Group in der Lage ist, die im Firmenprospekt genannten Verbrauchswerte an Rapsöl nicht nur einzuhalten, sondern sogar noch zu unterschreiten !

Desweiteren muss gerügt werden, dass im Bericht des   Z D F  von einem Verkauf von Anteilsscheinen die Rede ist, wohingegen die GFE-Group niemals Geldanlagen verkauft hat, sondern Blockheizkraftwerke.

Direkt zu Beginn des Berichtes wird von " dubiosen Investmentfirmen " berichtet, was für die GFE-Group unzutreffend ist, wie die Verkaufsprospekte der GFE-Group ausweisen, die auch dem Z D F vorlagen, da diese im Bericht auf FRONTAL21 gezeigt werden.

Insofern ist auch hier die Argumention der Antragsteller schlüssig, die anführen, dass die Justiz in Nürnberg auch von Anlegern spricht in Ihrer Pressemitteilung vom 30.11.2010, was den Verdacht bestätigten könnte, dass das  Z D F  Mitglied ist in einer kriminellen Vereinigung zu Lasten der GFE-Group in Nürnberg zu der auch Mitglieder der Justiz in Nürnberg gehören könnten. So gebraucht auch die Oberstaatsanwältin Antje Gabriels-Gorsolke in Ihren Ausführungen im Bericht des Z D F den Begriff " Anleger " anstelle des richtigen Begriffes " Käufer von Blockheizkraftwerken " ! 

 

Insgesamt erkennt der Gerichtshof auch eine sehr erhebliche Geschäftsschädigung der GFE-Group durch diesen Bericht des  Z D F in seiner Sendung FRONTAL21 vom 07.12.2010.   

 

 

     

   

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